Was versteht man darunter?
Schaumweine unterliegen in der Regel der Verbrauchssteuer. Wollen Sie Schaumweine zu wein.plus nach Erlangen unter Steueraussetzung zur Verkostung senden, müssen Sie zunächst wissen, ob der Schaumwein bereits versteuert ist oder nicht.
Das "Excise Movement and Control System" (EMCS) ist ein IT-gestütztes Verfahren zur Überwachung der Beförderung verbrauchersteuerpflichtiger Waren innerhalb Deutschlands, zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der EU sowie über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Dafür müssen Sie Ihrem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung von EMCS den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln. Sofern es keine Beanstandungen gibt, wird das e-VD mit einem Administrativen Referenzcode (ARC) versehen und an den Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt (Validierung).
Die Registrierung und Freischaltung zur Teilnahme am ECMS erfolgt über Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Mustereinsendung aus dem In- und Ausland
Auf diesem Begleitdokument muss folgender Hinweis deutlich sichtbar und gut lesbar vermerkt sein:
„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019.“
Mustereinsendung innerhalb Deutschland
Transport unter Steueraussetzung
- Falls die Schaumweine aus einem Steuerlager (zum Beispiel einem Zolllager oder einer steuerbefreiten Produktionsstätte) entnommen und an eine andere steuerrechtlich registrierte Einrichtung innerhalb desselben EU-Staates versendet werden, muss der Transport im EMCS-System (Excise Movement and Control System) erfasst werden.
Transport nach Steueraussetzung (bereits versteuert)
- Falls die Schaumweine bereits versteuert wurden (also der Verbrauchsteuer unterliegen und sich im freien Verkehr befinden), ist kein EMCS-Verfahren erforderlich. In diesem Fall kann der Transport mit regulären Handels- und Lieferpapieren erfolgen.
Mustereinsendung aus dem Ausland
Wenn die Schaumweine unter Steueraussetzung gelagert sind
- Sobald Sie die Gratis-Verkostungsmuster aus einem genehmigten Zolllager oder einem ähnlichen steuerlichen Aufsichtssystem entnehmen und in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringen – also in den „freien Verkehr“ überführen –, müssen Sie das EMCS-Verfahren einleiten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um kostenfreie Muster oder um entgeltliche Lieferungen handelt.
Wenn die Schaumweine bereits im freien Verkehr sind
- Haben Sie die Waren bereits verzollt (das heißt, sie befinden sich nicht mehr unter Steueraussetzung), entfällt in der Regel die Pflicht zur Einleitung eines EMCS-Verfahrens.
Mustereinsendung von ausserhalb der EU
Bei der Einfuhr von Wein ist folgendes zu beachten:
- unter 22 Euro Sendungswert sind die Waren zoll- und EUSt-frei
- zwischen 22 und 150 Euro fällt nur die EUSt i.H.v. z.Zt. 16% an (je nach MwSt.- Satz 19 %)
- über 150 Euro sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu erheben (bei den gängigsten Weinarten beträgt der Zoll 15,40 Euro pro Hektoliter)
- ab 100 Liter Einfuhrmenge ist ein Weinbegleitdokument VI1 oder VI2 erforderlich
- bei Öko- oder Bio-Erzeugnissen ist weiterhin eine entsprechende Kontrollbescheinigung erforderlich
